Jurafuchs

§ 6

IdehNatSchGebV BE
Zulässige Handlungen
Stand 1995-03-01
Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
Die ordnungsgemäße Durchführung folgender Maßnahmen durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege:
a)
der Rückbau der Wege und Trampelpfade im Wäldchen,
b)
Entfernung der baulichen Anlagen im Bereich des Wäldchens entlang des Ideweges,
2.
die gem. § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, wobei der Abstimmungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nachzukommen ist,
4.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen.

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