(1)
Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2)
Insbesondere ist es verboten:
1.
Anlagen zu errichten oder zu nutzen, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
das Gebiet durch Abfälle, Abwasser, Gülle, Jauche, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe zu verunreinigen,
3.
in das Gebiet Düngemittel oder andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien einzubringen,
4.
die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu verfestigen, zu versiegeln oder umzubrechen,
5.
in dem Gebiet zu fahren, zu reiten oder es zu betreten,
6.
die Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
7.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint laufenzulassen,
8.
Tiere einzubringen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
9.
wildwachsende Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu entnehmen, zu verändern oder Bäume, Hecken oder Gehölze anzupflanzen, zu beseitigen oder zu beschädigen,
10.
das Gebiet mit Haus- oder Nutztieren aller Art zu beweiden,
11.
wasserbauliche Instandhaltungsmaßnahmen im Zeitraum vom 15. Februar bis 1. August durchzuführen,
12.
entwässernde Maßnahmen durchzuführen,
13.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge, mit Ausnahme der in § 6 Nr. 4 genannten Zeichen oder Schilder, anzubringen oder aufzustellen.
(3)
Handlungen nach Absatz 2 Nr. 2, 3 oder 12 sind auch dann verboten, wenn sie in das Gebiet hineinwirken können.