Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 dieser Verordnung eine verbotene Handlung vornimmt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 Zulässige Handlungen§ 8 Inkrafttreten →