Jurafuchs

§ 4

IdehNatSchGebV BE
Pflege und Entwicklung
Stand 1995-03-01
(1)
Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2)
Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Maßnahmen und Ziele:
1.
Anlage einer artenreichen Heckenpflanzung aus standortgerechten Flurgehölzen, kombiniert mit einem kleinen Erdwall, am Übergang der westlichen Teilfläche zu der angrenzenden Ackerfläche im Westen und zur Wiesenfläche im Norden,
2.
das Zurückhalten des Wassers im Gebiet und Förderung einer Wiedervernässung des gesamten Bereiches,
3.
differenziert angepaßte Mahd der Wiesenflächen entsprechend den Standortbedingungen und Pflanzengesellschaften und Abtransport des Mähgutes,
4.
Belassen von alten, dickstämmigen, anbrüchigen und morschen Stämmen sowie von anfallendem Totholz im Wäldchen,
5.
Pflege der noch vorhandenen Korbweiden im Wäldchen durch entsprechenden Schnitt.
(3)
Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 5 Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

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