(zu § 17 Abs. 4 und 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1)
Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bei von öffentlich-rechtlichen Auftraggebern durchzuführenden Maßnahmen zum Hochwasserschutz auch nachträglich festgestellt werden, sofern eine Kompensation der Eingriffsfolgen grundsätzlich möglich ist.
(2)
Die zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen sind im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe zu treffen.
(3)
§ 17 Abs. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend für Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land SachsenAnhalt.