Jurafuchs

§ 29

NatSchG LSA
Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkungsrechte von anerkannten Naturschutzvereinigungen
Stand 2010-12-10
(zu § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und § 63 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1)
Die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, wird durch Verordnung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums bestimmt.
(2)
In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, kann im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene von einer Mitwirkung der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, abgesehen werden.

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