Jurafuchs

§ 4

NatSchG LSA
Zusammenarbeit der Behörden
Stand 2010-12-10
(zu § 3 Abs. 5 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Beteiligungspflicht der Behörden des Bundes und der Länder nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes obliegt auch den Kommunen und sonstigen öffentlichen Planungsträgern. § 3 Abs. 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der Kommunen und sonstigen öffentlichen Planungsträger berühren können.

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