(zu § 3 Abs. 5 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die Beteiligungspflicht der Behörden des Bundes und der Länder nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes obliegt auch den Kommunen und sonstigen öffentlichen Planungsträgern. § 3 Abs. 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der Kommunen und sonstigen öffentlichen Planungsträger berühren können.