Jurafuchs

§ 19

NatSchG LSA
Schutz von Bezeichnungen
Stand 2010-12-10
(zu § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „Nationalpark“, „Nationales Naturmonument“, „Naturpark“, „Biosphärenreservat“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“, „Natura 2000-Gebiet“ und „gesetzlich geschütztes Biotop“ sowie die für ihre Kennzeichnung von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

Meine Notizen

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