(zu § 65 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die Beschäftigten und Naturschutzbeauftragten der Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1.
Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und
2.
Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende Besitztum während der Betriebszeiten
betreten. Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und sonstige Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird.