Jurafuchs
§ 2

§ 2

NLWG
Stand 2017-02-08
1 Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und 2. seit drei Monaten im Lande Niedersachsen seinen Wohnsitz hat. 2 Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen. 3 Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. 4 Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. 5 Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort einer Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. 6 Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →