Jurafuchs
§ 42

§ 42

NLWG
Stand 2017-02-08
1 Wenn ein in einem Wahlkreis gewählter Abgeordneter, der auf Wahlvorschlag einer im Zeitpunkt der Wahl verfassungswidrigen Partei gewählt wurde, seinen Sitz nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 verliert, so gilt nunmehr der Bewerber desjenigen Kreiswahlvorschlages als gewählt, der nach dem ausgeschiedenen Abgeordneten die meisten Erststimmen erhalten hat. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los. 3 Ist dieser Bewerber verstorben, lehnt er die Wahl ab oder liegen Tatsachen vor, die ein Ausscheiden nach § 7 Abs. 1 oder einen Sitzverlust nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zur Folge haben, so findet eine Ersatzwahl statt. 4 Eine Ersatzwahl findet auch statt, wenn dieser Bewerber aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen ist; Voraussetzung dafür ist, dass die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss dem Landeswahlleiter vor Freiwerden des Sitzes angezeigt hat.

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