Jurafuchs
§ 9

§ 9

NLWG
Stand 2017-02-08
1 Die Landesregierung bestimmt den nach Artikel 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung festzulegenden Wahltag und die Wahlzeit durch Verordnung. 2 Dies soll, vom Fall der Auflösung des Landtages abgesehen, mindestens neun Monate im Voraus geschehen.

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