Jurafuchs
§ 53

§ 53

NLWG
Stand 2017-02-08
Soweit dieses Gesetz die Schriftform für Erklärungen vorschreibt, müssen diese persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen.

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