Jurafuchs
§ 51

§ 51

NLWG
Stand 2017-02-08
1 Das Wahlprüfungsverfahren richtet sich nach dem niedersächsischen Wahlprüfungsgesetz . 2 Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den im Niedersächsischen Landeswahlgesetz und in der Niedersächsischen Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren und im Verfahren nach § 36a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof angefochten werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →