(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist ( § 4 Abs. 4 Satz 2 ) von Wahlberechtigten bei der Gemeinde oder einem von ihr Beauftragten schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
(2) Hält die Gemeinde den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Kreiswahlleiters ( § 12 Abs. 1 ) herbeizuführen.
(3) Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist Wahleinspruch zulässig.
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