Jurafuchs

§ 3

SächsNKRG
Zusammensetzung und Organisation des Sächsischen Normenkontrollrates
Stand 2023-01-01
(1)
1Der Sächsische Normenkontrollrat besteht aus sechs Mitgliedern. 2Die zuständige Staatsministerin oder der zuständige Staatsminister beruft sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Staatsregierung für eine Amtszeit von drei Jahren. 3Eine erneute Berufung ist einmal zulässig. 4Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsministerin oder dem zuständigen Staatsminister niederzulegen. 5Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen; Satz 3 gilt entsprechend.(1) Der Sächsische Normenkontrollrat besteht aus sechs Mitgliedern. Die zuständige Staatsministerin oder der zuständige Staatsminister beruft sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Staatsregierung für eine Amtszeit von drei Jahren. Eine erneute Berufung ist einmal zulässig. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsministerin oder dem zuständigen Staatsminister niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen; Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
Eine Berufung kann aus wichtigem, in der Person des Mitglieds liegendem Grund aufgehoben werden, insbesondere wenn bei fortbestehender Mitgliedschaft eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Sächsischen Normenkontrollrates droht.
(3)
1Die Mitglieder sollen den Bereichen der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Kommunen sowie zivilgesellschaftlichen Gruppen entstammen. 2Frauen und Männer sollen gleichermaßen vertreten sein. 3Die Mitglieder sollen Erfahrungen in Angelegenheiten der Rechtssetzung oder Rechtsanwendung innerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben.(3) Die Mitglieder sollen den Bereichen der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Kommunen sowie zivilgesellschaftlichen Gruppen entstammen. Frauen und Männer sollen gleichermaßen vertreten sein. Die Mitglieder sollen Erfahrungen in Angelegenheiten der Rechtssetzung oder Rechtsanwendung innerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben.
(4)
1Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Sächsischen Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundes- oder Landesbehörde angehören noch zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. 2Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Sächsischen Normenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.(4) Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Sächsischen Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundes- oder Landesbehörde angehören noch zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Sächsischen Normenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
(5)
1Die Mitgliedschaft im Sächsischen Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt. 2Die Mitglieder erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Staatsregierung festgesetzt wird, und Ersatz ihrer Reisekosten nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(5) Die Mitgliedschaft im Sächsischen Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Staatsregierung festgesetzt wird, und Ersatz ihrer Reisekosten nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6)
Die oder der Vorsitzende des Sächsischen Normenkontrollrats wird durch die Staatsregierung bestimmt.
(7)
1Der Sächsische Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit unterbleibt eine Stellungnahme zum Regelungsentwurf. 3Im Rahmen von Prüfungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4Ein Sondervotum ist nicht zulässig.(7) Der Sächsische Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit unterbleibt eine Stellungnahme zum Regelungsentwurf. Im Rahmen von Prüfungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ein Sondervotum ist nicht zulässig.
(8)
Der Sächsische Normenkontrollrat gibt sich im Einvernehmen mit der Staatsregierung eine Geschäftsordnung.
(9)
Die Rechtsaufsicht führt das zuständige Staatsministerium.
(10)
1Bei dem zuständigen Staatsministerium wird eine Geschäftsstelle des Sächsischen Normenkontrollrates eingerichtet. 2Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Sächsischen Normenkontrollrat allein dessen Weisungen.(10) Bei dem zuständigen Staatsministerium wird eine Geschäftsstelle des Sächsischen Normenkontrollrates eingerichtet. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Sächsischen Normenkontrollrat allein dessen Weisungen.
(11)
1Die Mitglieder des Sächsischen Normenkontrollrates und die Beschäftigten der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die als vertraulich bezeichneten Unterlagen verpflichtet. 2Weitergehende dienst- und beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.3(11) Die Mitglieder des Sächsischen Normenkontrollrates und die Beschäftigten der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die als vertraulich bezeichneten Unterlagen verpflichtet. Weitergehende dienst- und beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.3

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