(1)
Der Sächsische Normenkontrollrat ist berechtigt,
1.
in dem für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Anhörungen durchzuführen und Gutachten in Auftrag zu geben sowie
2.
der Staatsregierung Sonderberichte vorzulegen.
(2)
Die Behörden des Freistaates Sachsen leisten dem Sächsischen Normenkontrollrat Amtshilfe.