Jurafuchs

§ 6

SächsNKRG
Pflichten des Sächsischen Normenkontrollrates
Stand 2023-01-01
(1)
1Der Sächsische Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen nicht öffentlich ab. 2Gutachtensaufträge und Anhörungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie deren Ergebnisse sind ebenfalls nicht öffentlich zu behandeln. 3Das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.(1) Der Sächsische Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen nicht öffentlich ab. Gutachtensaufträge und Anhörungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie deren Ergebnisse sind ebenfalls nicht öffentlich zu behandeln. Das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2)
Die Stellungnahmen des Sächsischen Normenkontrollrats werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Landtag beigefügt.
(3)
1Der Sächsische Normenkontrollrat erstattet der Staatsregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. 2Er kann diesem und den Sonderberichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Empfehlungen beifügen. 3Die Staatsregierung leitet die Berichte dem Landtag als Unterrichtung zu.5(3) Der Sächsische Normenkontrollrat erstattet der Staatsregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Er kann diesem und den Sonderberichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Empfehlungen beifügen. Die Staatsregierung leitet die Berichte dem Landtag als Unterrichtung zu.5

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