(1)
1Dem Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates unterliegen (1) Dem Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates unterliegen
1.
Entwürfe von Landesgesetzen, die von der Staatsregierung in den Landtag eingebracht werden sollen, und
2.
Entwürfe von Rechtsverordnungen der Staatsregierung und der Staatsministerien.
2Das Prüfungsrecht entfällt, soweit das Regelungsvorhaben Das Prüfungsrecht entfällt, soweit das Regelungsvorhaben
1.
Bundesrecht umsetzt, dessen Erfüllungsaufwand bereits durch den Nationalen Normenkontrollrat geprüft wurde,
2.
verbindliches Recht der Europäischen Union umsetzt,
3.
sich
a)
b)
beschränkt.
(2)
Die Beteiligung des Sächsischen Normenkontrollrates nach Absatz 1 erfolgt vor der abschließenden Befassung durch die Staatsregierung.
(3)
Es steht im Ermessen des Sächsischen Normenkontrollrates, ob und in welchem Umfang er Prüfungen durchführt.
(4)
1Die Staatsregierung kann dem Sächsischen Normenkontrollrat bereits bestehende Gesetze und von der Staatsregierung erlassene Rechtsverordnungen zur Prüfung vorlegen; der Staatskanzlei und den Staatsministerien steht dieses Recht für die von ihnen erlassenen Rechtsverordnungen zu. 2Absatz 3 gilt in diesen Fällen nicht.(4) Die Staatsregierung kann dem Sächsischen Normenkontrollrat bereits bestehende Gesetze und von der Staatsregierung erlassene Rechtsverordnungen zur Prüfung vorlegen; der Staatskanzlei und den Staatsministerien steht dieses Recht für die von ihnen erlassenen Rechtsverordnungen zu. Absatz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(5)
1Der Sächsische Normenkontrollrat kann die Staatsregierung in begründeten Einzelfällen ersuchen, für bestehende Landesgesetze und Rechtsverordnungen sowie in besonders begründeten Ausnahmefällen für bestehende Verwaltungsvorschriften den Erfüllungsaufwand zu erfassen. 2Bei Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die von einem oder mehreren Ressorts erlassen wurden, ist das Ersuchen an diese zu richten. 3Die Ablehnung des Ersuchens ist zu begründen. 4Wird das Ersuchen nicht abgelehnt, stellt das federführende Ressort den Erfüllungsaufwand in angemessener Frist dar. 5Der Sächsische Normenkontrollrat prüft die Darstellung des Erfüllungsaufwandes und teilt das Ergebnis der Prüfung mit. 6§ 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.(5) Der Sächsische Normenkontrollrat kann die Staatsregierung in begründeten Einzelfällen ersuchen, für bestehende Landesgesetze und Rechtsverordnungen sowie in besonders begründeten Ausnahmefällen für bestehende Verwaltungsvorschriften den Erfüllungsaufwand zu erfassen. Bei Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die von einem oder mehreren Ressorts erlassen wurden, ist das Ersuchen an diese zu richten. Die Ablehnung des Ersuchens ist zu begründen. Wird das Ersuchen nicht abgelehnt, stellt das federführende Ressort den Erfüllungsaufwand in angemessener Frist dar. Der Sächsische Normenkontrollrat prüft die Darstellung des Erfüllungsaufwandes und teilt das Ergebnis der Prüfung mit. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)
Einzelheiten zur Beteiligung des Sächsischen Normenkontrollrates und zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes werden durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung geregelt. 4