118 Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes prüft die Staatsregierung, ob sich die Einsetzung des Sächsischen Normenkontrollrates im Hinblick auf die Erfüllung der in § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 4 Absatz 4 und 5 benannten Aufgaben bewährt hat. 2Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Landtag sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu berichten.6 18 Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes prüft die Staatsregierung, ob sich die Einsetzung des Sächsischen Normenkontrollrates im Hinblick auf die Erfüllung der in § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 4 Absatz 4 und 5 benannten Aufgaben bewährt hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Landtag sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu berichten.6
§ 7
SächsNKRGEvaluation
Stand 2023-01-01