Jurafuchs

§ 1

ÖffPrivZusG SH
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Stand 2007-06-19
(1)
Zweck dieses Gesetzes ist,
1.
Anforderungen an Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Feststellung, ob die von den Trägern der öffentlichen Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser in Zusammenarbeit mit Privaten erfüllt werden können, festzulegen;
2.
die Voraussetzungen für und die inhaltlichen Anforderungen an die vertragliche Zusammenarbeit zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung und Privaten zu definieren;
3.
die Zuwendungsfähigkeit von Projekten der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der öffentlichen Verwaltung und Privaten zu verbessern;
4.
die Träger der öffentlichen Verwaltung zur Aufgabenkritik anzuhalten.
(2)
Vertragliche Zusammenarbeit im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist die auf mehrere Jahre vereinbarte Zusammenarbeit der Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes mit Privaten bei der Erledigung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.
(3)
Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Bundes sowie der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände und Einrichtungen im Land Schleswig-Holstein.

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