Jurafuchs

§ 10

ÖffPrivZusG SH
Zuwendungsfähigkeit von Projekten der Zusammenarbeit
Stand 2007-06-19
Bedienen sich die Träger der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben Privater nach § 2 Abs. 1, sind die gemeinsam mit den Privaten erledigten Aufgaben ohne Rücksicht auf die eigentumsrechtliche Zuordnung des für die Aufgabenerledigung benötigten Sachvermögens nach Maßgabe der zuwendungsrechtlichen Bestimmungen in gleichem Umfang wie die in alleiniger Verantwortung der Träger der öffentlichen Verwaltung erfüllten Aufgaben zuwendungsfähig, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder der Europäischen Union ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

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