Jurafuchs

§ 5

ÖffPrivZusG SH
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
Stand 2007-06-19
Die Träger der öffentlichen Verwaltung können Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchführen, um festzustellen, ob die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser von Privaten oder in Zusammenarbeit mit Privaten erfüllt werden können. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Feststellung, ob die wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser in Zusammenarbeit mit Privaten erfüllt werden können, haben sich auf den gesamten Lebenszyklus eines Projekts zu beziehen und sämtliche Kosten und Lasten sowie die Risikoverteilung in den Projektphasen der Planung, Realisierung und Abwicklung nach Vertragsbeendigung einzustellen. § 7 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

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