Ist Gegenstand des Vertrages nach § 2 Abs. 1 ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, finden die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 121 ff.) ergänzend Anwendung. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 11
ÖffPrivZusG SHErgänzende Anwendung von Rechtsvorschriften
Stand 2007-06-19