(1)
Ein Vertrag nach § 2 Abs. 1, durch den die oder der Private in die Erfüllung der dem Träger der öffentlichen Verwaltung obliegenden Aufgaben unmittelbar einbezogen wird oder durch den ihr oder ihm diese Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden, ist nichtig, wenn dem Träger der öffentlichen Verwaltung keine vertraglichen Einwirkungs- und Kontrollrechte eingeräumt werden, die die jederzeitige Sicherstellung der von der oder dem Privaten zu erfüllenden Leistungspflichten gewährleisten, und die Vertragsparteien sich nicht auf eine einvernehmliche Ergänzung oder Änderung des Vertrages einigen.
(2)
Für die Rückabwicklung empfangener Leistungen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ungerechtfertigte Bereicherung.