Jurafuchs
§ 22

§ 22

PAG
Dauer der Freiheitsentziehung
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 1992-06-04
Die festgehaltene Person ist zu entlassen, 1. wenn der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist, 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird, 3. in jedem Falle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als zehn Tage betragen.

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