Jurafuchs
§ 23

§ 23

PAG
Durchsuchung von Personen
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 1992-06-04
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen oder Tiere mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 4. sie sich an einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5 genannten Orte aufhält, 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, oder 6. sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist. (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist. (3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.

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