(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 58 bis 67.
(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
(3) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Im übrigen gilt das Thüringer Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
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