Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt das für die Polizei zuständige Ministerium.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 75 Kostenersatz§ 76a Gleichstellungsklausel →