Jurafuchs
§ 63

§ 63

PAG
Fesselung von Personen
Ausübung unmittelbaren Zwanges
Stand 1992-06-04
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie 1. Polizeibeamte, Dritte oder Tiere angreifen, Widerstand leisten oder Sachen in erheblichem Maße beschädigen wird, 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder 3. sich töten oder verletzen wird. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

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