(1) Zwangsmittel sind:
1. Ersatzvornahme (§ 53),
2. Zwangsgeld (§ 54),
3. unmittelbarer Zwang (§ 56).
(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 57 und 62 anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →