Jurafuchs

§ 2

POG M-V
Behörden der Polizei
Stand 2010-11-30
(1)
Polizeibehörden sind:
1.
das Ministerium für Inneres und Europa,
2.
die Polizeipräsidien,
3.
das Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern,
4.
das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern,
5.
das Landesbereitschaftspolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern,
6.
das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern.
(2)
Das Ministerium für Inneres und Europa regelt die Aufgaben und die innere Organisation der Behörden und Dienststellen der Polizei und übt als oberste Polizeibehörde die Dienst- und Fachaufsicht über die übrigen Behörden nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 aus.

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