(1)Polizeipräsidien sind:1.das Polizeipräsidium Rostock,2.das Polizeipräsidium Neubrandenburg.(2)Die Polizeipräsidien nehmen alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Behörden der Polizei obliegen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden, Zusammenarbeit, Dienstkräfte§ 6 Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern →