Die Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 sind als obere Landesbehörden landesweit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien als untere Landesbehörden bestimmt das Ministerium für Inneres und Europa durch Rechtsverordnung.
§ 3
POG M-VÖrtliche Zuständigkeit der Polizei
Stand 2010-11-30