Jurafuchs

§ 8

POG M-V
Landesbereitschaftspolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Stand 2010-11-30
Das Landesbereitschaftspolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für

- die Unterstützung der Behörden der Polizei, auch soweit sie durch dessen Spezialeinheiten geleistet wird, nach Weisung des Ministeriums für Inneres und Europa,

- die Mitwirkung bei der Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe des Artikels 91 des Grundgesetzes,

- die Mitwirkung bei Hilfeleistungen gemäß Artikel 35 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes.

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