Jurafuchs

§ 10

SächsPBG
Einschränkung von Grundrechten
Aufgaben und allgemeine Bestimmungen
Stand 2024-09-01
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

),

2.
Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

),

3.
Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

),

4.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

) und

5.
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

)

eingeschränkt werden.

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