(1)
Die nach § 44 entschädigungspflichtige Körperschaft kann von den Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 41 eine Entschädigung gewährt hat.
(2)
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.