(1)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.
(2)
Das fachlich zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 festlegen, soweit keine gesetzliche Regelung getroffen ist.