(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Platzverweisung zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.