(1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sind unmittelbar nachgeordnet
1. das Sächsische Oberbergamt,
2. die Digitalagentur Sachsen (DiAS) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und
3. das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) 1Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr. 2Die Digitalagentur Sachsen (DiAS) nimmt insbesondere die Aufgaben zur effizienten Gestaltung des Prozesses des digitalen Wandels wahr. 3Das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) nimmt Aufgaben der Fachkräftesicherung und Gestaltung guter Arbeitsbedingungen wahr.15(2) Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr. Die Digitalagentur Sachsen (DiAS) nimmt insbesondere die Aufgaben zur effizienten Gestaltung des Prozesses des digitalen Wandels wahr. Das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) nimmt Aufgaben der Fachkräftesicherung und Gestaltung guter Arbeitsbedingungen wahr.15
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