(1) 1Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. 2Die Aufsichtsbehörden können sich insbesondere unterrichten lassen und Weisungen erteilen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.(1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Die Aufsichtsbehörden können sich insbesondere unterrichten lassen und Weisungen erteilen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) 1Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf alle Aufgabengebiete, die Voraussetzung für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sind. 2Dazu gehören insbesondere der Aufbau, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf alle Aufgabengebiete, die Voraussetzung für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sind. Dazu gehören insbesondere der Aufbau, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(3) Soweit nichts anderes geregelt ist, führen die Fach- und Dienstaufsicht
1. die Staatsministerien über die ihnen unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden und
2. die den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden über die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.
(4) 1Die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe zuständige Staatsministerium. 2Die Dienstaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das Staatsministerium des Innern.(4) Die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe zuständige Staatsministerium. Die Dienstaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das Staatsministerium des Innern.
(5) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 führt
1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Fachaufsicht über das Sächsische Oberbergamt, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft wahrnimmt,
2. das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz die Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz wahrnimmt,
3. das für die jeweilige Bildungsaufgabe zuständige Staatsministerium die Fachaufsicht über die am Ausbildungszentrum Bobritzsch errichteten Fachbereiche und
4. das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung die Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung wahrnimmt.
(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft führt abweichend von Absatz 3 Nummer 2 die Dienstaufsicht über den Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft und kann einzelne Fachgebiete des Staatsbetriebs seiner unmittelbaren Fachaufsicht unterstellen. 20
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