Jurafuchs
§ 15

§ 15

SächsVwOrgG
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
Die besonderen Staatsbehörden
Stand 2025-07-10
(1) 1Dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sind unmittelbar nachgeordnet(1) Dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sind unmittelbar nachgeordnet 1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 2. der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, 3. der Staatsbetrieb Sachsenforst und 4. der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung. 2Dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft nachgeordnet. Dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft nachgeordnet. (2) Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und der Staatsbetrieb Sachsenforst nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. (3) Dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: 1. Vollzug der in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben, 2. Überwachung, Dokumentation und Berichterstattung in den Bereichen Umwelt und Klima sowie Bildung in den Bereichen Umwelt, Klima und Energie, 3. Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz in wissenschaftlichen Fragen zum Klima und zur Energie, 4. angewandte Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Klimas, der Energie, der Geologie und der Agrarwirtschaft, 5. fachliche Unterstützung der kommunalen Behörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung in den Bereichen Klima, Energie und Geologie, 6. geowissenschaftliche und bodenkundliche Landesaufnahme, 7. Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, 8. Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, 9. berufliche Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, 10. fachspezifische Fortbildung, 11. Vollzug des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme des Bereichs der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absätze 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Vollzug des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts, 13. Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, 14. Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, soweit sie im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben dieses Absatzes stehen, sowie 15. informationstechnische Leistungen für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, sofern diese nicht durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste gemäß § 7a erbracht werden. 2 § 7a Satz 3 gilt entsprechend. (4) Dem Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft obliegen insbesondere die Aufgaben der Datenerhebung über den Zustand von Wasser, Boden, Luft sowie über die Umweltradioaktivität, des Betriebs der dazugehörigen Messnetze, der Vornahme von Stoffanalysen im Bereich des Chemikalienrechts sowie Analysenqualitätssicherung bei der Zulassung und Kontrolle des privaten landwirtschaftlichen Untersuchungswesens. (5) Dem Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung obliegen insbesondere die Aufgaben der Förderung der Landespferdezucht durch Hengsthaltung und Remontenproduktion, der Erhaltungszucht existenzbedrohter Pferderassen, die Vorbereitung von Pferden für die Leistungsprüfung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Pferdezucht. 17

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