(1) 1Besondere Staatsbehörden sind die nachfolgend, unterteilt nach Geschäftsbereichen der Staatsministerien und wahrgenommenen Aufgaben, aufgeführten Behörden. 2Obere besondere Staatsbehörden sind den obersten Staatsbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörden. 3Untere besondere Staatsbehörden sind den oberen besonderen Staatsbehörden nachgeordnete Behörden; ausnahmsweise können sie auch unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sein.(1) Besondere Staatsbehörden sind die nachfolgend, unterteilt nach Geschäftsbereichen der Staatsministerien und wahrgenommenen Aufgaben, aufgeführten Behörden. Obere besondere Staatsbehörden sind den obersten Staatsbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörden. Untere besondere Staatsbehörden sind den oberen besonderen Staatsbehörden nachgeordnete Behörden; ausnahmsweise können sie auch unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sein.
(2) 1Die Staatsregierung bestimmt die räumliche Gliederung der besonderen Staatsbehörden durch Rechtsverordnung. 2Sie darf die Ermächtigung auf das sachlich zuständige Staatsministerium übertragen. 3Untere besondere Staatsbehörden sollen räumlich so gegliedert werden, dass sie sich entweder auf das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder mehrerer Gemeinden eines Landkreises beschränken.8(2) Die Staatsregierung bestimmt die räumliche Gliederung der besonderen Staatsbehörden durch Rechtsverordnung. Sie darf die Ermächtigung auf das sachlich zuständige Staatsministerium übertragen. Untere besondere Staatsbehörden sollen räumlich so gegliedert werden, dass sie sich entweder auf das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder mehrerer Gemeinden eines Landkreises beschränken.8
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