(1) § 6 Abs. 1 Satz 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) 1Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft: (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen (
SächsRPG
) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661),
2. das Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (
SächsZuÜbG
) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) und
3. das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz –
SächsVwAufbErgG
) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94).
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3Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 25. November 2003
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister des Innern Horst Rasch
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