(1) Dem Staatsministerium des Innern sind unmittelbar nachgeordnet
1. das Landesamt für Verfassungsschutz,
2. das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
3. das Landeskriminalamt,
4. das Polizeiverwaltungsamt,
5. die Polizeidirektionen,
6. das Statistische Landesamt,
7. das Sächsische Staatsarchiv,
8. die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen,
9. die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
10. die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. 10
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