(1)
Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2)
Schiedsperson kann nicht sein, wer
1.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2.
unter Betreuung steht.
(3)
Schiedsperson soll nicht sein, wer
1.
das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
2.
in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
3.
durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4)
Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
(5)
Die in § § 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist.