(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
(2)
Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht.
(3)
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit keine andere Einteilung nach § 1 Abs. 2 getroffen wird.
(4)
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsperson anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Finanzminister
Der Justizminister
Die Ministerin für die Gleichstellung von Frau und Mann