Jurafuchs

§ 44

SchAG NRW
Einforderung und Beitreibung
Stand 1992-12-16
(1)
Die Kosten, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung eingefordert.
(2)
Die Kosten, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beigetrieben. Die für Gemeindeabgaben geltenden Verjährungsvorschriften sind anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →