(1)
Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
1.
das 60. Lebensjahr vollendet hat;
2.
schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war;
3.
anhaltend krank ist;
4.
aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
5.
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
6.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2)
Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3)
Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des Amtsgerichts (§ 4).