Jurafuchs

§ 48

SchAG NRW
Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten
Stand 1992-12-16
(1)
Die Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der Gemeinde zu.
(2)
Die gemäß § 45 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu. Die Gemeinde kann zugunsten der Schiedsperson auf ihren Anteil ganz oder unter Anrechnung auf die Erstattung von Sachkosten nach § 12 Absatz 1 verzichten.
(3)
Die nach § 46 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson in voller Höhe.

Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

Meine Notizen

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